Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Fachverband führt den Namen: Fachverband Rheumatologische Fachassistenz. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.".
  2. Sitz ist in Köln. Der Verein wurde am 30.10.2009 errichtet.
  3. Der Fachverband wird im Vereinsregister Köln eingetragen und die Erlangung der Gemeinnützigkeit angestrebt.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Fachverbandes Rheumatologische Fachassistenz (e.V. ) ist es, die beruflichen und berufspolitischen Interessen der Mitglieder wahrzunehmen und verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Fachverband ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Aufgaben

  1. Förderung der beruflichen Fortbildung durch Maßnahmen auf Länderebene.
  2. Öffentlichkeitsarbeit
  3. Veröffentlichung und Mitteilungen, vor allem im Fachverbandsorgan.
  4. Förderung der beruflichen Kontakte zwischen den Mitgliedern auf Bundesebene.
  5. Kontaktpflege zu anderen Organisationen.
  6. Beratung der Mitglieder in beruflichen Fragen.
  7. Zusammenarbeit mit allen Einrichtungen, die sich der beruflichen Weiterbildung befassen.
  8. Angebot einer Informations-/Kommunikationsplattform für Mitglieder des Fachverbandes.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Fachverbandes können werden: Rheumatologische Fachassistenten und -innen, Medizinische Fachangestellte der Rheumatologie, Studynurse, sowie Krankenschwestern/-pfleger, MTAs und Mitarbeiter mit entsprechender fachlicher Berufserfahrung.
    1. Die Mitgliedschaft wird durch die schriftliche Anmeldung und die Entrichtung des Vereinsbeitrages beim Fachverband, sowie durch Gegenerhalt der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme in den Fachverband erworben. In fraglichen Fällen entscheidet der Vorstand über die Aufnahme.
    2. Durch die Aufnahme wird die gültige Satzung als bindend anerkannt.
  2. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Austritt
    2. durch Ausschluss
    3. durch Tod.
    1. Der Austritt kann nur zum 1.11. des Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigung muss 4 Wochen vor dem Austrittstermin schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand erklärt werden.
    2. Ein Mitglied, das seiner Beitragspflicht nicht nachkommt, kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes ohne Einhaltung einer Frist aus dem Fachverband ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde zu. Hierüber entscheidet der geschäftsführenden Vorstand. Die Rechte und Pflichten ruhen bis zur Entscheidung.
    3. Der Ausschluss aus dem Fachverband kann durch den geschäftsführenden Vorstand ausgesprochen werden, wenn ein triftiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Mitglied den Zwecken des Fachverbandes zuwider handelt, das Ansehen des Berufes oder des Fachverbandes oder die Belange des Fachverbandes schwer schädigt.
  3. Mitgliedern, die nicht mehr im Arbeitsprozess stehen, sowie Mitglieder, die Elternzeit entsprechend dem Bundeserziehungsgeldgesetz in Anspruch nehmen, ist die Möglichkeit gegeben, auf schriftlichen Anfrage Leistungen des Fachverbandes in Anspruch zu nehmen.
  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig
    1. Wahl, Abberufung und Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und der Rechnungsprüfer
    2. die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung
    3. die Entgegennahme und Prüfung des Geschäfts- und Kassenberichts des geschäftsführenden Vorstandes
    4. Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern
    5. weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergibt.
  5. Die Mitgliederversammlung wird durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen, aber mindestens einmal jährlich zur Jahreshauptversammlung, oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dieses verlangt
  6. Von Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Gliederung

Organ des Fachverbandes des Vorstand. Der Vorstand besteht aus:
- 1. Vorsitzende/ r
- 2. Vorsitzende/ r
- 1. Kassenwart
- 1. Schriftführer/ in
die von den Mitgliedern vorgeschlagen und gewählt werden. Der Vorstand vertritt den Fachverband gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführerin mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.

Der Vorstand ist zuständig für:
- die Erledigung der laufenden Geschäfte
- die Personalangelegenheiten
- die Verwaltung der Finanzen
- den Inhalt und die Gestaltung des Fachverbandsorgans
- und die Einberufung der Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat sämtliche Aktivitäten des Fachverbandes zu überwachen und möglichen Fehlentwicklungen entgegenzuwirken. Er hat insbesondere Maßnahmen zu treffen, um:
- den Fortbestand des Fachverbandes zu sichern,
- gefährdenden Entwicklungen durch gesellschaftliche Veränderungen entgegen zu wirken,
- ehren- und hauptamtlich Tätige in ihrer jeweiligen Verbandsarbeit zu fördern.

Organ des Fachverbandes für Aufgaben, die in ihrer Funktion den Vorstand aktiv unterstützen:
- 2. Kassenwart
- 2. Schriftführer/ in
- 1. Beisitzer/ in
- 2. Beisitzer/ in
- Pressesprecher/ in
- Betreuer der Informationsplattform Internet

§ 6 Amtsdauer des geschäftsführenden Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Es bleibt jedoch bis zu Neuwahl des Vorstandes im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes aus dem Amt, ist der Vorstand verpflichtet, bis zur nächsten Mitgliederversammlung das Amt kommissarisch (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) zu besetzen.

§ 7 Beschlussfassung, Wahlen und Wirksamwerden von Beschlüssen

  1. Die Beschlussfassung in den Mitglieder-/Jahreshauptversammlungen erfolgt mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen auf den Jahreshauptversammlungen bedürfen der 2/3- Mehrheit. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  2. Gewählt ist, soweit nichts anderes in der Satzung bestimmt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
  3. Kommt eine solche Mehrheit nicht im ersten Wahlgang zustande, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerberinnen mit den beiden höchsten Stimmanteilen statt; Stimmenthaltungen gelten auch hier als nicht abgegebene Stimme.
  4. Der Fachverbandsvorstand wird auf Zuruf gewählt. Die Wahlen des Vorstandes werden für 24 Monate im Voraus, zum 01.11. eines jeden ungeraden Kalenderjahres durchgeführt.
  5. Über alle Beschlüsse, Wahlen und die wesentlichen Beiträge der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen und von der Protokollführer/ in der stellvertretenden Protokollführer/ in und dem 1. und 2. Vorstandvorsitzenden zu unterzeichnen.
  6. Das Protokoll wird innerhalb von 8 Wochen nach der Versammlung den Mitgliedern per Email zugestellt. Das Protokoll gilt als zugestellt, wenn nicht innerhalb von weiteren 6 Wochen der Nichterhalt des Protokolls gerügt wird. Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb von 8 Wochen nach Zustellung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Das Protokoll wird nach Freigabe durch die Vorstandsvorsitzenden durch diese an die Mitglieder versandt.
  7. Das Protokoll ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zum Abgleich vorzulegen.

§ 8 Kassenprüfung

  1. Die Kassenprüfer kontrollieren die Finanzen des Verbandes einschließlich der Vermögens-bestände sowie die Kassenberichte. Die Prüfung kann unangemeldet und muss mindestens einmal jährlich erfolgen. Den Kassenprüfern sind alle erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. Über das Ergebnis jeder Prüfung ist dem 1. und 2. Fachverbandsvorsitzenden Bericht zu erstatten. Der gesamte Prüfbericht ist zur Einsicht dem weiteren geschäfts-führenden Vorstand vorzulegen. Über das Ergebnis ist bei der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern zu berichten.
  2. Durch die Mitgliederhauptversammlung werden für die Amtszeit von 2 Jahren 2 Kassenprüfer ernannt und mit einstimmiger Wahl gewählt.

§ 9 Auflösung

Über die Auflösung des Fachverbandes bestimmt der Vorstand. Der Beschluss der Auflösung bedarf einer Stimmenmehrheit von 2/3 aller Anwesenden. Im Falle der Auflösung des Verbandes fällt das Verbleibende Vermögen gemeinnützigen Zwecken zu. Über die Verwendung der Mittel beschließt im Einzelnen die letzte Mitgliederversammlung.

Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt anzuhören.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur einer Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

§ 10 Haftungsbeschränkung

Muss sich der Fachverband das Verhalten eines Organmitgliedes oder eines sonstigen Bediensteten gemäß § 31 BGB bzw. § 831 BGB oder aus einem sonstigen Grund zurechnen lassen, so haften die dieser Satzung unterworfenen Personen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 11 Schlussbestimmung

Die Nichtigkeit von Teilen von satzungsändernden Beschlüssen soll nicht die Nichtigkeit der übrigen Teile einer Satzungsänderung nach sich ziehen. Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen vorzunehmen.

Köln, 30.10.2009